Hebammenleistungen sind nach § 44 Absatz 2 der Sächsischen Beihilfeverordnung beihilfefähig und können somit von Beamtinnen und Beamten sowie deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen erstattet werden. Dazu zählen unter anderem Betreuung in Schwangerschaft und Wochenbett, Hilfe bei Beschwerden sowie Leistungen rund um Geburt und Stillzeit. Die Regelung stärkt den Zugang zu qualifizierter Hebammenhilfe im Freistaat Sachsen.