Klinikhebammen

Kreißsäle, die vorübergehend oder ganz geschlossen werden. Geburtenstationen die akute Personalnotstände aufweisen, Hebammen die permanent zusätzlich Dienste übernehmen müssen, weil andere Kolleginnen krankheitsbedingt ausfallen oder vakante Stellen nicht besetzt werden können, hohe Geburtenraten, zunehmende administrative Aufgaben, fernab von jeder originären Hebammenarbeit, Hebammen die zur Reinigungkraft benutzt werden, um Personal zu sparen, mangelnde Wertschätzung, unangemessene Entlohnung, eine Geburtshilfe die oft einhergeht mit unnötigen Interventionen…die Liste der Gründe für die Kreißsaalflucht ist lang und das Problem vielfältig.

Viele Kolleginnen sind verzweifelt und wissen oft nicht, wie sie sich verhalten sollen, und benötigen neben der emotionalen Unterstützung auch konkrete Empfehlungen, was zu tun ist.

Freiberufliche Hebammen

Finanzielle Förderungen durch die SAB:

oder Erweiterung des spezifischen Leistungsspektrums zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit als Hebamme

  • Erstmalige Aufnahme oder Wiederaufnahme der freiberuflichen Tätigkeit als Hebamme im Freistaat Sachsen oder Erweiterung des spezifischen Leistungsspektrums für kassenfinanzierte Regelleistungen der Hebammenhilfe
  • Geschäfts- und Finanzierungsplan
  • Verpflichtung zur Ausübung der freiberuflichen Hebammentätigkeit mit kassenfinanzierten Regelleistungen der Hebammenhilfe für mindestens 36 Monate
  • Nach Bewilligung der Förderung muss die Freiberuflichkeit innerhalb von 6 Monaten aufgenommen werden.

Konditionen

Die Zuwendung für die Aufnahme, Wiederaufnahme oder die Erweiterung des Leistungsspektrums einer freiberuflichen Hebammentätigkeit wird als Festbetragsfinanzierung gewährt und beträgt pauschal 5.000 €.

Antragsformulare

Die Anträge zur Neu- oder Wiederaufnahme oder die Erweiterung der freiberuflichen Hebammentätigkeit sollen bis spätestens zwei Monate vor Beginn des Vorhabens bei der SAB eingereicht werden.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Kopie des Personalausweises des Antragstellers,
  • Kopie der Berufszulassungsurkunde des Antragstellers,
  • eine Erklärung über die Neu- oder Wiederaufnahme oder die Erweiterung der freiberuflichen Hebammentätigkeit für kassenfinanzierte Regelleistungen der Hebammenhilfe
  • Geschäfts- und Finanzierungsplan

Download Antragsformular

https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=sab64262&areashortname=sab

Download Auszahlungsformular
(Erst zu verwenden, wenn der Antrag bewilligt wurde und das Fördergeld ausgezahlt werden soll.)

https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=sab64264&areashortname=sab

Download Verwendungszweck
(3 Monaten nach der Existenzgründung muss eine Auflistung aller getätigter Ausgaben vorgelegt werden)
https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=sab64265&areashortname=sab

Praxisanleitung

Als Praxisanleiter*in vermitteln Sie die Freude an außerklinischer Hebammenarbeit und stillen den Wissensdurst der Studierenden. Studierende sollten wertschätzend an die Aufgaben der außerklinischen Arbeit herangeführt und zu selbständiger Arbeit angeleitet werden. Theoretische Grundlagen verknüpfen sich mit praktischer Tätigkeit und bereichern gleichzeitig die Arbeit der Hebamme durch neue wissenschaftliche Inhalte (§14 HebG).

Voraussetzung für die Praxisanleitung

Sie arbeiten als freiberufliche soloselbständige Hebamme, in einer Hebammengeleiteten Einrichtung (HgE) oder in Kooperation mit anderen freiberuflichen Hebammen (mit oder ohne Geburtshilfe)? Dann gelten folgende Voraussetzungen:

  • Sie verfügen über eine mindestens 2-jährige Berufserfahrung in der außerklinischen Hebammentätigkeit (§10 HebG).
  • Sie haben eine abgeschlossene berufspädagogische Weiterbildung
    (300 Std.) zur Praxisanleiter*in (ältere Weiterbildungen mit 200 Std. haben Bestandsschutz, diese müssen aber nach §59 HebStPrV anerkannt werden).
  • Oder Sie fallen unter die Regelung nach §59 Abs. 1 und 2 der HebStPrV, d.h. Sie waren vor dem 01.01.2020 bereits zur Ausbildung ermächtigt oder praxisbegleitend tätig. Dann erhalten Sie von der entsprechenden Bezirksregierung die Erlaubnis zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung zur Hebamme.
  • Sie nehmen kontinuierlich an berufspädagogischen Fortbildungen teil, mindestens 24 Stunden pro Jahr (§10 HebStPrV).
  • Diese Regelungen gelten für mindestens eine Hebamme aus dem Team einer HgE oder einem extra für die Ausbildung von Studierenden gegründeten Zusammenschluss / Kooperation einzelner Hebammen!

Dauer des außerklinischen Einsatzes

  • Insgesamt sind 480h außerklinischer Praxiseinsatz vom Gesetz vorgegeben (Anlage 2 (zu §8 Absatz 1, HebstPrV). Die Berechnungsgrundlage dafür sind 12 Wochen á 40 Arbeitsstunden / Woche, bei einer 5 Tage Woche.
    Die außerklinischen Praxiseinsätze werden von den jeweiligen Hochschulen anteilig auf das gesamte Studium verteilt, so dass es pro Studierende / Studierendem verschiedene mehrwöchige Praxiseinsätze gibt.

Sie können 40 Wochenstunden nicht abdecken oder Sie arbeiten mehr als 5 Tage die Woche? Dann sind Sie davon nicht alleine betroffen!

  • In Sachsen sind knapp die 70% der Hebammen in Vollzeit tätig (IGES-Studie 2018), daher können interessierte Hebammen Kooperationen mit Kolleginnen eingehen, um die gesetzlich geforderte Stundenzahl für die außerklinischen Einsätze der Studierenden zu erreichen.
  • Zudem sollen Studierende den Arbeitsalltag freiberuflicher Hebammen kennenlernen, der sich nicht auf eine 5 Tage Woche beschränkt. Studierende dürfen unter Berücksichtigung des Arbeitszeitgesetzes
    (§ 3; 4; 5; 6 und 10, ArbZG) und Einhaltung des Stundenanteils des jeweiligen Praxiseinsatzes auch außerhalb von Werktagen eingesetzt werden.

Anteil der Praxisanleitung im Hebammenalltag

  • Der Anteil der Praxisanleitung beträgt 25 % der 480 Stunden des Praxiseinsatzes (§13 Abs. 2).
  • In den verbleibenden 75 % der Arbeitszeit sollen die Studierenden an die Aufgaben der originären Hebammentätigkeit und der administrativen Tätigkeiten der Freiberuflichkeit herangeführt werden. Hier dürfen die Studierenden mit allen Kolleginnen zusammenarbeiten, da die Weiterbildung zur Praxisanleiter*in ausschließlich für die 25 % PA nachzuweisen ist.

40 Stunden Praxisbegleitung bedeuten:

  • 10 Stunden Praxisanleitung / Woche (25 %).
  • Durchführung oder Anleitung von Praxisaufgaben gemeinsam mit den Studierenden.
  • Vor- und Nachbereitung von Praxisaufgaben mit den Studierenden

 Inhalte der Praxisanleitung

  • Die Inhalte der PA sind gesetzlich festgelegt (§7 HebStPrV, Anlage 1, Abs. II- IV, HebStPrV ).
  • Die Verknüpfung der theoretischen Grundlagen mit praktischen Fertigkeiten in der Freiberuflichkeit steht dabei im Vordergrund. Die Studierenden gewinnen während ihrer Einsätze Kompetenzen in den Bereichen Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit. Sie sollen an komplexe Betreuungsprozesse herangeführt werden, sowie gesundheitsfördernde und präventive Maßnahmen kennenlernen. Zudem sollen sie einen Einblick in die administrativen Steuerungsprozesse der Freiberuflichkeit erhalten (Termin- und Kursplanung, Selbstorganisation, QM, Abrechnungswesen).

Weiterbildung zur Praxisanleitung

Möchten Sie als Praxisanleiter*in für Hebammenstudierende tätig werden? Dann müssen Sie eine berufspädagogische Weiterbildungsmaßnahme über 300 Stunden absolvieren. Diese Maßnahmen sind für Hebammen nach dem HebG und der HebStPrV verpflichtend.

Finanzierung der Weiterbildung zur Praxisanleiter*in

  • Als freiberuflich tätige Hebamme können Sie nach erfolgreichem Abschluss dieser Weiterbildung einmalig eine Pauschale von 9.730 Euro erhalten (§ 16 Abs. 2 HebG)
  • Diese Pauschale deckt sämtliche Kosten der Weiterbildungsmaßnahme
    ab (§ 4 Abs. 1 Vereinbarung nach § 134a Abs. 1d SGB V über Pauschalen zu außerklinischen Praxiseinsätzen bei freiberuflich tätigen Hebammen und in von Hebammen geleiteten Einrichtungen sowie zur Weiterqualifizierung zur Praxisanleitung.)
  • Kurskosten für 300 Stunden
    • Arbeitsausfall
    • Reise- und Verpflegungskosten
  • Übernachtungskosten

Was Sie beachten sollten:

  • Nehmen Sie bereits vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme Kontakt zu einer vPE auf.
  • Die frühe Kontaktaufnahme erlaubt der Klinik, die Pauschalen mit in die Budgetplanung zu übernehmen und beschleunigt die Abwicklung der Abrechnung.
  • Die Pauschale kann nur einmalig und nur von einer Klinik erstattet werden; • Sollten Sie bereits eine Weiterbildungsmaßnahme planen oder begonnen haben, wenden Sie sich umgehend an die zuständige Stelle der Hochschule oder der kooperierenden vPE.