Praxisanleitung
25% der praktischen Ausbildung müssen im Hebammenstudium durch eine/n Praxisanleiter/in begleitet werden. Jede/r Praxisanleiter/in spielt daher eine entscheidende Rolle bei der Sicherung der hohen Qualität in den Sächsischen Hebammenstudiengängen.
Auf dieser Seite informieren wir zur Arbeit und Ausbildung des/r Praxisanleiters/in.
FAQ
Was macht ein*e Praxisanleiter*in?
- Praxisanleiter*innen sind ein wichtiger Pfeiler für das Hebammenstudium. Sie vermitteln Freude an der praktischen Hebammenarbeit, stillen den Wissensdurst der Studierenden, verknüpfen theoretische Grundlagen mit praktischen Fertigkeiten und bereichern die Arbeit der Hebamme durch neue wissenschaftliche Inhalte (§14 HebG).
- Praxisanleiter*innen obliegt es den Ausbildungsprozess der Studierenden entsprechend deren Wissensstandes zu planen, zu gestalten, zu koordinieren, zu analysieren, zu beurteilen und zu dokumentieren.
Voraussetzungen für die Arbeit als Praxisanleiter*in
- Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Hebamme (durch abgeschlossene Berufsausbildung bzw. abgeschlossenen Studiengang Hebammenkunde B.Sc.
- Mindestens 2 Jahre Berufserfahrung (§10 HebStPrV)
- eine abgeschlossene berufspädagogische Weiterbildung (300Std.) zur Praxisanleiter*in (ältere Weiterbildungen mit 200 Std. haben Bestandsschutz, diese müssen aber nach §59 HebStPrV anerkannt werden)
- Oder Sie fallen unter die Regelung nach §59 Abs. 1 und 2 der HebStPrV, d.h. Sie waren vor dem 01.01.2020 bereits zur Ausbildung ermächtigt oder praxisbegleitend tätig. Dann erhalten Sie von der entsprechenden Bezirksregierung die Erlaubnis zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung zur Hebamme.
- Sie nehmen kontinuierlich an berufspädagogischen Fortbildungen teil, mindestens 24 Stunden pro Jahr (§10 HebStPrV).
- Diese Regelungen gelten für mindestens eine Hebamme aus dem Team einer HgE oder einem extra für die Ausbildung von Studierenden gegründeten Zusammenschluss / Kooperation einzelner Hebammen!
Weiterbildung zur Praxisanleiter*in:
- Möchten Sie als Praxisanleiter*in für Hebammenstudierende tätig werden? Dann müssen Sie eine berufspädagogische Weiterbildungsmaßnahme über 300 Stunden absolvieren. Diese Maßnahmen sind für Hebammen nach dem HebG und der HebStPrV verpflichtend.
Inhalte der Praxisanleitung
- Die Inhalte der Praxisanleitung sind gesetzlich festgelegt (§7 HebStPrV, Anlage 1, Abs, II-IV)
- Die Verknüpfung der theoretischen Grundlagen mit praktischen Fertigkeiten in der Freiberuflichkeit steht dabei im Vordergrund. Die Studierenden gewinnen während ihrer Einsätze Kompetenzen in den Bereichen Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit. Sie sollen an komplexe Betreuungsprozesse herangeführt werden, sowie gesundheitsfördernde und präventive Maßnahmen kennenlernen. Zudem sollen sie einen Einblick in die administrativen Steuerungsprozesse der Freiberuflichkeit erhalten (Termin- und Kursplanung, Selbstorganisation, QM, Abrechnungswesen).
Dauer des außerklinischen Einsatzes
- Insgesamt sind 480h außerklinischer Praxiseinsatz vom Gesetz vorgegeben (Anlage 2 (zu §8 Absatz 1, HebStPrV). Die Berechnungsgrundlage dafür sind 12 Wochen á 40 Arbeitsstunden / Woche, bei einer 5 Tage Woche.
- Die außerklinischen Praxiseinsätze werden von den jeweiligen Hochschulen anteilig auf das gesamte Studium verteilt, so dass es pro Studierende / Studierendem verschiedene mehrwöchige Praxiseinsätze gibt.
Anteil der Praxisanleitung im Hebammenalltag
- Der Anteil der Praxisanleitung beträgt 15 % der 480 Stunden des Praxiseinsatzes (§13 Abs. 2). Das entspricht 6 Stunden Praxisanleitung / Woche (15 %).
- In dieser Zeit sollen Praxisanleiter*in Praxisaufgaben anleiten und durchführen und mit den Studierenden vor- und nachbereiten
- In den verbleibenden 85 % der Arbeitszeit sollen die Studierenden an die Aufgaben der originären Hebammentätigkeit und der administrativen Tätigkeiten der Freiberuflichkeit herangeführt werden. Hier dürfen die Studierenden mit allen Kolleg*innen zusammenarbeiten, da die Weiterbildung zur Praxisanleiter*in ausschließlich für die 15 % PA nachzuweisen ist.
Finanzierung der Weiterbildung
- Als freiberuflich tätige Hebamme können Sie nach erfolgreichem Abschluss dieser Weiterbildung einmalig eine Pauschale von 9.730 € erhalten (§ 18 HebG in Verbindung mit § 16 Abs. 2 HebG)
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Diese Pauschale deckt sämtliche Kosten der Weiterbildungsmaßnahme ab (§ 4 Abs. 1 Vereinbarung nach § 134a Abs. 1d SGB V über Pauschalen zu außerklinischen Praxiseinsätzen bei freiberuflich tätigen Hebammen und in von Hebammen geleiteten Einrichtungen sowie zur Weiterqualifizierung zur Praxisanleitung.)
- Kurskosten für 300 Stunden
- Arbeitsausfall
- Reise- und Verpflegungskosten
- Übernachtungskosten
- Bitte beachten Sie, dass Sie bereits vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme Kontakt zu einer verantwortliche Praxiseinrichtung (vPE - Kliniken oder Krankenhäuser, die mit einer oder mehreren Hochschulen kooperieren) Kontakt aufnehmen sollten.
- Die frühe Kontaktaufnahme erlaubt der Klinik, die Pauschalen mit in die Budgetplanung zu übernehmen und beschleunigt die Abwicklung der Abrechnung.
- Die Pauschale kann nur einmalig und nur von einer Klinik erstattet werden. Sollten Sie bereits eine Weiterbildungsmaßnahme planen oder begonnen haben, wenden Sie sich umgehend an die zuständige Stelle der Hochschule oder der kooperierenden vPE.
Finanzierung der Praxisanleitung
- Die Finanzierung der Praxisanleitung erfolgt in Form einer Pauschale nach der Vereinbarung nach § 134a Abs. 1d SGB V. Diese Pauschale wird an die freiberufliche Hebamme ausgezahlt, die mit einer vPE (Klinik/Krankenhaus) einen Kooperationsvertrag geschlossen hat. Auch HgEs können diese Pauschale beantragen, wenn sie nach § 134a Abs. 1 Satz 1 SGB V eingeordnet werden.
- Die Pauschale für die außerklinischen Praxiseinsätze beträgt 6.600€ für 480 Stunden. Diese Pauschale wird entsprechend der anteiligen Stunden des Praxiseinsatzes ausgezahlt (z.B. 4 Wochen = 160 Std. = 2.200€). Die Berechnungsgrundlage dafür sind 12 Wochen á 40 Arbeitsstunden/Woche, bei einer 5 Tage Woche (Anlage 2 – Stundenverteilung der Praxiseinsätze des Hebammenstudiums gemäß HebStPrV).
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Die Pauschale deckt die Kosten im Zusammenhang mit dem Praxiseinsatz ab, darüber hinaus kann keine weitere Vergütung beantragt werden. (§3 Abs. 2 Vereinbarung nach § 134a Abs. 1d SGB V über Pauschalen zu außerklinischen Praxiseinsätzen bei freiberuflich tätigen Hebammen und in von Hebammen geleiteten Einrichtungen sowie zur Weiterqualifizierung zur Praxisanleitung.)
- Praxisanleitungszeit
- Sachkosten
- Kosten für Verwaltung-/Kooperationsaufwand
- Vor- und nachbereitende Gespräche mit der studierenden Person und Dokumentation
- Fortbildungskosten inkl. der Kosten für die Maßnahme und den Arbeitsausfall
- Reise- und Übernachtungskosten für die Fortbildung von jährlich 24 Stunden